2.10. Ein- und Ausfuhren ohne gültige Lizenz Stellt sich heraus, dass eine lizenzpflichtige Ware ohne Vorlage einer für diese Ware ausgestellten Lizenz, also auch Fälle gemäß Abschnitt 2.9. zweiter Teilstrich, ein- bzw. ausgeführt worden ist, so ist gemäß § 29 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007 ), bei der zuständigen Finanzstrafbehörde Anzeige zu erstatten.
