4.7.2.5 Firmenwertabschreibung und vorherige Teilwertabschreibung 4.7.2.5.1 Teilwertabschreibung vor der Firmenwertabschreibung 478 Sollte auf eine Beteiligung vor der Gruppenzugehörigkeit eine steuerwirksame Teilwertabschreibung vorgenommen worden sein, ist der abschreibbare Firmenwert um die volle Teilwertabschreibung (samt noch offener Teilwert-Siebentel) zu kürzen. Der Siebentelverteilung nach § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 kommt als bloße Verteilungsmaßnahme insofern keine Bedeutung zu; noch offene Teilwert-Siebentel laufen daher auch nach der Gruppenbildung - und neben der gekürzten Firmenwertabschreibung - weiter. Der steuerlich maßgebende Buchwert der Beteiligung wird sowohl durch die Teilwertabschreibung als auch durch die Firmenwertabschreibung gesenkt. Beispiel: Das Gruppenmitglied A kauft im Jahr 01 die 75%-Beteiligung an der gruppenfähigen Kapitalgesellschaft B, ohne B in die Gruppe aufzunehmen. A nimmt im Jahr 04 eine steuerwirksame Teilwertabschreibung in Höhe von 700 vor, die in den Jahren 04, 05 und 06 mit jeweils 100 steuerwirksam abgesetzt wird. Im Jahr 07 wird die Kapitalgesellschaft B in die Gruppe aufgenommen. Der im Anschaffungsjahr ermittelte Firmenwert von 2350 ist um 700 zu vermindern. Vom verbleibenden Firmenwert von 1650 entfallen insgesamt 660 auf die Jahre 01 bis 06 (und können daher nicht abgesetzt werden), sodass A ab dem Jahr 07 bei Gruppenzugehörigkeit bis zum Jahr 15 jährlich 110 steuerwirksam absetzen kann. Daneben können in den Jahren 07 bis 10 die restlichen Siebentel der Teilwertabschreibung in Höhe von jeweils 100 berücksichtigt werden. 4.7.2.5.2 Teilwertabschreibung während der Zeit der Gruppenzugehörigkeit 479 Teilwertabschreibungen während der Gruppenzugehörigkeit sind steuerneutral (siehe Rz 444 bis Rz 447). Fallen in der Zeit der Gruppenzugehörigkeit Teilwertabschreibung und Firmenwertabschreibung zusammen, geht zunächst die steuerwirksame Firmenwertabschreibung vor. Nur ein die Firmenwertabschreibung übersteigender Teilwertabschreibungsbetrag führt zu einer weiteren (steuerneutralen) Absenkung des Buchwertes. Das im Jahr der Teilwertabschreibung zutreffende Firmenwertfünfzehntel bleibt daher steuerwirksam absetzbar. In den Folgejahren ist die Firmenwertabschreibung auf den teilwertberichtigten steuerlichen Buchwert zu beziehen. Sollte vor Abschreibung aller Firmenwertfünfzehntel der Buchwert auf null absinken, bleiben die restlichen Firmenwertfünfzehntel dennoch absetzbar und führen zu einem negativen Buchwert. Beispiel: Das Gruppenmitglied A erwirbt mit Beginn des Jahres 01 100% an der operativen Gesellschaft B, das sofort in die Gruppe einbezogen wird. Die Anschaffungskosten betragen 3.000 der abschreibbare Firmenwert 1500. In der Folge treten Wertverluste ein, die zu Teilwertabschreibungen führen: Steuerlicher Bw 31.12.03 (Ak 3.000 - 3/15tel 300) 2.700 Jahr 04 Twa auf 500 erforderlich = Abschreibungsbedarf 2.200 Steuerwirksam 1/15tel Jahr 04 100 Steuerneutral 2.200 - 100 2.100 Steuerlich maßgeblicher Bw 31.12.04 500 Steuerlich maßgeblicher Bw 31.12.09 (Jahre 05 bis 09 5/15tel = 500) 0 Steuerlich maßgeblicher Bw 31.12.10 (1/15tel für Jahr 10 = 100) - 100 Steuerlich maßgeblicher Bw 31.12.15 (5/15tel Jahre 11 bis 15 = 500) - 600 4.7.2.6 Negativer Firmenwert 480 Nach § 9 Abs. 7 vierter TS KStG 1988 gelten die Ausführungen zum positiven Firmenwert für einen allfälligen negativen Firmenwert entsprechend (jährlich gewinnerhöhender Ansatz mit einem Fünfzehntel). Der negative Firmenwert ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem unternehmensrechtlichen Eigenkapital, erhöht um die unternehmensrechtlichen stillen Reserven im nichtabnutzbaren Anlagevermögen, und den darunter liegenden Anschaffungskosten. Ebenso wie beim positiven Firmenwert ist die zwingende Zurechnung mit 50% der Anschaffungskosten begrenzt. Sollte der Anschaffungswert theoretisch wegen unterlassener Teilwertabschreibungen bei der erworbenen Körperschaft entstanden sein, können diese infolge der unternehmensrechtlichen Maßgeblichkeit nicht berücksichtigt werden. Randzahlen 481 bis 488: derzeit frei 489 Zum Gruppenantrag siehe Rz 1535 bis Rz 1561 490 Zu nachträglichen Änderungen im Bestand der Gruppe siehe Rz 1562 bis Rz 1564 491 Zur Mindestdauer der Gruppe siehe Rz 1565 ff 492 Zur Steuererklärung und Veranlagung siehe Rz 1568 bis Rz 1573 493 Zur Körperschaftsteuer, Vorauszahlungen und Mindeststeuer siehe Rz 1574 bis Rz 1577 494 Zu Umgründungsvorgängen in der Gruppe siehe UmgrStR 2002 495 Zum Übergang von Organschaften siehe Rz 1578 bis Rz 1583
