← Alle BMF-Richtlinien

Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 25.08.2015 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %
Historische Fassung vom 25.08.2015. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

29.6.12 Befreiung von Kapitaleinkünften bei Privatstiftungen 7776 In sachlicher Hinsicht umfasst die Befreiung inländische und ausländische Beteiligungserträge iSd § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c EStG 1988 Zinsen und Erträge aus Kapitalforderungen gemäß Entgelte und Vorteile, die neben Einkünften aus der Überlassung von Kapital iSd gewährt werden Eine vom Abzugsverpflichteten oder einem Dritten übernommene KESt Ausgleichszahlungen und Leihegebühren, die eine Privatstiftung als Verleiher oder Pensionsgeber vom Entleiher oder Pensionsnehmer erhält Einkünfte aus Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß Einkünfte aus Derivaten gemäß . Die Befreiung umfasst in persönlicher Hinsicht Privatstiftungen, die nicht unter (keine Privatstiftungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen) und die nicht unter fallen. 7776a Nicht unter fallende Privatstiftungen unterliegen mit Beteiligungserträgen gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c EStG 1988 der Beteiligungsertragsbefreiung gemäß . Mit Zinsen und sonstigen Erträgen aus Kapitalforderungen gemäß sowie Wertsteigerungen aus Kapitalanlagen gemäß und Einkünften aus Derivaten gemäß unterliegen sie der Zwischenbesteuerung gemäß . Auch steuerpflichtige Depotübertragungen von Wertpapieren an den Begünstigten können unter die Befreiung fallen, weshalb ein KESt-Abzug nicht stattzufinden hat. Da es sich bei diesen Sachzuwendungen um entgeltliche Vorgänge handelt, sind die Wertpapiere mit den fiktiven Anschaffungskosten gemäß zu bewerten. Diese sind vom Depotinhaber der depotführenden Stelle nachzuweisen (siehe Rz 7723). 29.6.13 Beschränkt Steuerpflichtige gemäß bzw. § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 7777 Personen, die gemäß bzw. gemäß der beschränkten Steuerpflicht unterliegen (Personen, die im Inland weder Wohnsitz, noch gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Geschäftsleitung oder Sitz haben bzw. von der Zweitwohnsitzverordnung, BGBl. II Nr. 528/2003, Gebrauch gemacht haben) sind von der KESt befreit mit Kapitaleinkünften, die nicht von der beschränkten Steuerpflicht gemäß umfasst sind, wie Zinsen (ausgenommen ), realisierte Wertsteigerungen und Einkünfte aus Derivaten; mit Einkünften aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige oder im Fall eines unentgeltlichen Erwerbes sein Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Veräußerung zu mindestens 1% beteiligt war. Einkünfte aus der Veräußerung einer derartigen Beteiligung sind durch den beschränkt Steuerpflichtigen stets im Wege der Veranlagung zu versteuern. Wurde in diesen Fällen ein KESt-Abzug vorgenommen, erfolgte dieser zu Unrecht und der Steuerpflichtige kann die Rückerstattung der KESt mittels Antrag gemäß beantragen. Die Finanzamtszuständigkeit für die KESt-Rückerstattung richtet sich dabei nach § 23 iVm § 25 Z 3 AVOG 2010. Die Rückerstattung hat sonach vorrangig nach inländischem Recht stattzufinden, sodass in diesen Fällen keine Zuständigkeit des Finanzamtes Bruck-Eisenstadt-Oberwart nach § 18 AVOG 2010 gegeben ist.