Historische Fassung vom 25.08.2015. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
14.8b Nichtabzugsfähige Aufwendungen für sonstige Bezüge 4852m Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 sieht ergänzend zu § 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 ein Abzugsverbot für Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte vor, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 darstellen. Das Abzugsverbot kommt dabei nur zur Anwendung, wenn diese sonstigen Bezüge nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind. 4852n Dabei handelt es sich um sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, wie insbesondere freiwillige Abfertigungen und Abfindungen.
