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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 25.08.2015 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 25.08.2015. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

14.8b Nichtabzugsfähige Aufwendungen für sonstige Bezüge 4852m Die Bestimmung des sieht ergänzend zu ein Abzugsverbot für Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte vor, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach darstellen. Das Abzugsverbot kommt dabei nur zur Anwendung, wenn diese sonstigen Bezüge nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind. 4852n Dabei handelt es sich um sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, wie insbesondere freiwillige Abfertigungen und Abfindungen.