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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 25.08.2015 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 25.08.2015. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

1.1.3 Beschränkte Steuerpflicht () 1.1.3.1 Voraussetzungen, Beginn, Ende 27 Steuerpflichtige, die im Inland weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügen, sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie Inlandseinkünfte iSd erzielen. Die beschränkte Steuerpflicht beginnt mit dem Erzielen inländischer Einkünfte iSd oder der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes bei weiterem Erzielen von Inlandseinkünften. Die (beschränkte) Steuerpflicht endet mit dem Wegfall der inländischen Einkünfte, dem Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht oder dem Tod des beschränkt Steuerpflichtigen. Zu den §§ 98 bis 102 EStG 1988 siehe Rz 7901 ff. 1.1.3.2 Wesen und Umfang 28 Die beschränkte Steuerpflicht umfasst nur die in erschöpfend aufgezählten Einkünfte. Das weitere Welteinkommen unterliegt nicht der beschränkten Steuerpflicht. Die Einkommensteuer wird entweder durch Steuerabzug ( und ) oder im Veranlagungsweg nach der Regelung des erhoben. 29 Bei beschränkt Steuerpflichtigen bleiben außer Betracht: Allgemeiner Absetzbetrag nach , Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag nach , Verkehrs-, Arbeitnehmer- bzw. Grenzgängerabsetzbetrag nach , Pensionistenabsetzbetrag nach , außergewöhnliche Belastungen im Sinne der und , die Tarifbegünstigung nach , die Veranlagungsbestimmungen gemäß , Freibeträge für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen gemäß , die Mietzinsbeihilfe iSd , das Bausparen nach und die Pensionsvorsorge nach . Die nach im Lohnsteuerabzugsverfahren angesetzten Absetzbeträge gehen bei der Veranlagung nicht verloren. Sonderausgaben beschränkt Steuerpflichtiger sind gemäß nur dann abzugsfähig, wenn sie einen Inlandsbezug aufweisen. Zur Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger Arbeitnehmer siehe auch Rz 1241a ff LStR 2002. 30 Fließen Einnahmen zu, die ihre Ursache während des Bestehens der zuvor gegebenen unbeschränkten Steuerpflicht haben und nicht unter fallen, entsteht keine Steuerpflicht. 31 Ausgaben, die vor Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht abfließen, sind nur gemäß als Betriebsausgaben (Werbungskosten) abzugsfähig (VwGH 26.9.1990, 86/13/0104).