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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.12.2010 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 21.12.2010. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

27 Progressionsermäßigung und Sondergewinne (, ) 27.1 Einkünfte auf Grund von Beteiligungen () 27.1.1 Beteiligungserträge 7301 Offene und verdeckte Ausschüttungen der im § 37 Abs. 4 Z 1 lit. a bis d EStG 1988 aufgezählten in- und ausländischen Körperschaften, weiters Zuwendungen jeder Art von österreichischen Privatstiftungen oder von vergleichbaren ausländischen Stiftungen und sonstigen vergleichbaren Vermögensmassen an Begünstigte und Letztbegünstigte sowie Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften unterliegen dem halben Durchschnittssteuersatz. Zu den Ausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften siehe Rz 5030 ff. Zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 15.07.2004, C-315/02, Lenz, siehe Rz 7377i ff. 7302 Auf Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, die innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (, siehe Rz 306 ff) erfolgen, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, wenn die Kapitalerhöhung im Geltungsbereich des EStG 1988 vorgenommen wurde (, siehe Rz 7821). 7303 Wurde Kapitalertragsteuer abgezogen, kommt infolge der Steuerabgeltung () der halbe Durchschnittssteuersatz nur dann zum Tragen, wenn gemäß die "normale" Besteuerung beantragt wird und die sich bei Anwendung des Hälftsteuersatzes ergebende Einkommensteuer geringer ist als die Kapitalertragsteuer (siehe Rz 7821). 27.1.2 Veräußerung von betrieblichen Beteiligungen 27.1.2.1 Hälftesteuersatz 7304 Dem Hälftesteuersatz unterliegen Gewinne aus der Veräußerung (dazu gehören auch Gewinne aus einer Einlagenrückzahlung gemäß ) und Gewinne aus der Entnahme einer Beteiligung an in- oder ausländischen Körperschaften im Sinne des , Gewinne aus der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung der in- oder ausländischen Körperschaften im Sinne des § 37 Abs. 4 Z 1, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung (Entnahme) mehr als ein Jahr beträgt. Siehe auch Rz 7307. 7305 Eine betrieblich angeschaffte Beteiligung kann im Falle der Betriebsveräußerung als Teil des Veräußerungsgewinnes auch dann der Progressionsermäßigung gemäß unterliegen, wenn die Beteiligung selbst in die Spekulationsfrist fällt; die Bestimmung des hat Vorrang vor jener des . Gehört zum Betriebsvermögen eine außerhalb der Spekulationsfrist angeschaffte Beteiligung, ist im Falle der Veräußerung des Betriebes oder Mitunternehmeranteiles ein auf die Beteiligung (Anteil an der Beteiligung) entfallender Gewinn auch dann gemäß hälftesteuersatzbegünstigt, wenn für den Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil eine Progressionsermäßigung nicht zur Anwendung kommt. 27.1.2.2 Übertragung stiller Reserven 7306 Insoweit auf die Anschaffungskosten der Beteiligung stille Reserven übertragen worden sind ( idF vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996) oder der niedrigere Teilwert angesetzt worden ist, ermäßigt sich der Steuersatz nicht. 27.1.2.3 Beteiligungen an ausländischen Körperschaften 7307 Veräußerungs- und Liquidationsgewinne aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften fallen in gleicher Weise wie solche aus Beteiligungen an inländischen Körperschaften unter die Halbsatzbesteuerung. 27.1.3 Veräußerung von privaten Beteiligungen 27.1.3.1 Hälftesteuersatz 7308 Einkünfte im Sinne des einschließlich außerhalb der Spekulationsfrist erfolgte Einlagenrückzahlungen () unterliegen dem Hälftesteuersatz. Dazu können auch Einkünfte aus der - außerhalb der Spekulationsfrist - erfolgten Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Körperschaften gehören. Für Einkünfte iSd steht der ermäßigte Steuersatz auch dann zu, wenn der Veräußerungserlös über mehrere Jahre in Form von Ratenzahlungen oder von Renten zufließt. 27.1.3.2 Zinsen 7309 Sind in den Raten Zinsen enthalten, sind diese nicht bei Ermittlung der Veräußerungseinkünfte zu berücksichtigen, sondern den nichtbegünstigten Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß zuzurechnen (VwGH 28.11.2007, 2007/15/0145, siehe auch Rz 6171). Während die in den zugeflossenen Raten enthaltenen Tilgungsanteile insoweit als Einkünfte gemäß zu erfassen sind, als sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen, ist der in den zugeflossenen Raten enthaltene Zinsanteil sofort einkommensteuerpflichtig.