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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.12.2010 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 21.12.2010. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

27.8.2.6 Kapitalerträge gemäß 7377j Z 6 wurde mit BGBl. I Nr. 65/2008 in eingefügt. Zielsetzung ist, das österreichische Besteuerungsrecht für anteilige (insbesondere für während des Zeitraumes des Bestandes der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich angewachsene) Kapitalerträge sicherzustellen: Erzielt ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Kapitalerträge aus Geldeinlagen bei ausländischen Banken oder aus Forderungswertpapieren im In- oder Ausland und verliert Österreich durch einen Wegzug vor dem tatsächlichen Zufließen der Zinserträge das Besteuerungsrecht (sowohl bei Wohnsitzverlegung in das Ausland als auch bei Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ins Ausland, vgl. Rz 6677), käme es im Ergebnis zu einer ungerechtfertigten Nichtbesteuerung der bis zum Wegzug angelaufenen Kapitalerträge. Ein weiterer möglicher Anwendungsfall ist die Verlegung der Wertpapiere auf ein ausländisches Depot bei Weiterbestehen der unbeschränkten Steuerpflicht. Anzuwenden ist Z 6, wenn der Wegzug (Z 6 lit. a und Z 6 lit. c) bzw. die Erstattung gemäß (Z 6 lit. b) nach dem 7. Mai 2008 erfolgt (Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 65/2008 im Bundesgesetzblatt). Die Besteuerung erfolgt mit dem Steuersatz von 25% oder auf Antrag mit dem Tarifsteuersatz. 7377k erfasst die bei Wegzug ins Ausland entstandenen, aber noch nicht fälligen Kapitalerträge aus Geldeinlagen bei ausländischen Kreditinstituten und Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren ohne Depotführung im Inland. Bei Wegzug in einen Staat der Europäischen Union oder einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht (siehe dazu Rz 2517b), kann der Steuerpflichtige in der Steuererklärung beantragen, dass die Fälligkeit mit dem Ablauf des Kalenderjahres des vom Steuerpflichtigen anzugebenden Zeitpunktes des voraussichtlichen tatsächlichen Zuflusses festgesetzt wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verschiebung der Fälligkeit (Wegzug in einen Staat der Europäischen Union oder des EWR, sofern eine mit dem EU-Bereich vergleichbare umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht), ist durch eine Ansässigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Sollten diese Kapitalerträge die insgesamt tatsächlich zufließenden Kapitalerträge überschreiten, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des dar. Diesfalls bilden die tatsächlich zugeflossenen Kapitalerträge die Bemessungsgrundlage für die Steuererhebung. Beispiel: Ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Anleger hält eine Anleihe im Ausland und verlegt seinen Wohnsitz ins Ausland. Fließen die Zinsen aus der Anleihe während aufrechter unbeschränkter Steuerpflicht zu, unterliegen sie nach der Steuerpflicht. Wird jedoch vor dem Zufluss der Zinsen die unbeschränkte Steuerpflicht beendet, unterliegen diese nach nicht der Einkommensteuer; es blieben damit auch die bis zur Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht abgereiften Kapitalerträge im Inland unbesteuert. Eine solche Nichtbesteuerung stellt eine unsystematische Besserstellung eines Wegziehenden dar. Durch die werden im Jahr des Wegzugs die bis zum Wegzug aufgelaufenen noch nicht zugeflossenen Kapitalerträge von der Besteuerung erfasst. Im Falle des Wegzugs in einen EU-Staat oder Norwegen kann der Steuerpflichtige - zur Vermeidung von Liquiditätsnachteilen - in der Steuererklärung beantragen, dass die Fälligkeit mit dem Ablauf des Kalenderjahres des vom Steuerpflichtigen anzugebenden Zeitpunktes des voraussichtlichen tatsächlichen Zuflusses festgesetzt wird. Insbesondere bei Indexpapieren kann sich zu diesem Zeitpunkt herausstellen, dass die tatsächlich zugeflossenen Kapitalerträge insgesamt niedriger als die im Wegzugszeitpunkt festgesetzten Kapitalerträge sind. In diesem Fall können die gesamten tatsächlich zugeflossenen Kapitalerträge über der Besteuerung zugrunde gelegt werden. 7377l erfasst Kapitalerträge, für die die Kapitalertragsteuer gemäß erstattet worden ist. Gemäß ist bei Wegzug des Steuerpflichtigen (des Schuldners der KESt) oder bei Verlegung der kuponauszahlenden Stelle in einen Staat der Europäischen Union oder einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, die Kapitalertragsteuer, die anlässlich des Wegzugs oder der Verlegung anfällt, von dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Schuldners der Kapitalertragsteuer zuständigen Finanzamt auf Antrag zu erstatten. Der Steuerpflichtige kann in der Steuererklärung beantragen, dass die Fälligkeit mit dem Ablauf des Kalenderjahres des vom Steuerpflichtigen anzugebenden Zeitpunktes des voraussichtlichen tatsächlichen Zuflusses festgesetzt wird. Sollten diese Kapitalerträge die insgesamt tatsächlich zufließenden Kapitalerträge überschreiten, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des dar. Diesfalls bilden die tatsächlich zugeflossenen Kapitalerträge die Bemessungsgrundlage für die Steuererhebung. Beispiel: Ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Anleger hält Kapitalanlagen im Inland, verlegt seinen Wohnsitz nach Deutschland und meldet dies dem Kreditinstitut. Es liegt ein Umstand vor, der die Kapitalertragsteuerpflicht beendet und einen KESt-Abzug gemäß auslöst. Damit werden beim Wegzug bereits aufgelaufene, aber noch nicht zugeflossene (abgereifte) Kapitalerträge der KESt unterworfen. Gemäß hat der Anleger jedoch einen Anspruch auf Rückerstattung der KESt. Sofern eine KESt-Entlastung auf Grund eines Erstattungsantrages erfolgte, sind im Jahr des Wegzugs gemäß die bis zum Wegzug aufgelaufenen, noch nicht zugeflossenen (abgereiften) Kapitalerträge im Veranlagungsweg zu versteuern. Der Steuerpflichtige kann allerdings - zur Vermeidung von Liquiditätsnachteilen - in der Steuererklärung beantragen, dass die Fälligkeit mit dem Ablauf des Kalenderjahres des vom Steuerpflichtigen anzugebenden Zeitpunktes des voraussichtlichen tatsächlichen Zuflusses festgesetzt wird. Insbesondere bei Indexpapieren kann sich zu diesem Zeitpunkt herausstellen, dass die tatsächlich zugeflossenen Kapitalerträge insgesamt niedriger als die im Zeitpunkt des Wegzugs oder Depotwechsels festgesetzten Kapitalerträge sind. In diesem Fall können die gesamten tatsächlich zugeflossenen Kapitalerträge über der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Soweit ein Sachverhalt von erfasst wird, kommt eine Besteuerung nach nicht in Betracht. 7377m erfasst bei Wegzug ins Ausland entstandene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällige Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren bei inländischer Depotführung, für die anlässlich des Wegzugs keine Meldung gemäß beim inländischen Kreditinstitut erfolgt und die KESt gemäß erstattet worden ist. Beispiel: Ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Anleger hält eine Anleihe im Inland, verlegt seinen Wohnsitz nach Deutschland und meldet dies nicht dem Kreditinstitut. Daher unterbleibt ein (anteiliger) KESt-Abzug, dieser erfolgt erst bei Zufluss der (gesamten) Kapitalerträge. Zu diesem Zeitpunkt unterliegen die Kapitalerträge sachlich nicht mehr einer österreichischen Steuerpflicht, daher kann sich der Steuerpflichtige die gesamte KESt gemäß zurückerstatten lassen. Um zu vermeiden, dass dadurch auch die bis zur Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht abgereiften Kapitalerträge im Inland unbesteuert bleiben, sieht die steuerliche Erfassung der bis zur Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht abgereiften Kapitalerträge im Jahr des Zuflusses der Kapitalerträge vor.