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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.12.2010 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 21.12.2010. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

28.3.5 Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte () 7530 Bei der Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte besteht weder eine Bindung an den Steuerabzug durch den Arbeitgeber noch eine Bindung an einen Freibetragsbescheid. Dabei bleiben die vom Arbeitgeber begünstigt behandelten Bezugsteile grundsätzlich außer Ansatz. 7531 Außer Ansatz bleiben: Steuerfreie Bezüge gemäß ("sonstige Bezüge"); zum Begriff "sonstige Bezüge" siehe LStR 2002 Rz 1050 bis 1056. Steuerfreie Bezüge gemäß (bestimmte Zulagen und Zuschläge); siehe dazu LStR 2002 Rz 1126 bis 1165. Mit dem festen Satz des zu versteuernde Bezüge; siehe dazu LStR 2002 Rz 1055 bis 1068. Mit den Pauschsätzen des zu versteuernde Bezüge (vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer); siehe dazu LStR 2002 Rz 1166 bis 1170. 7532 Bei der Veranlagung ist die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels iSd und 2 EStG 1988 entfällt, neu zu berechnen. Von den Bezügen gemäß und 3 EStG 1988 (Pauschalbesteuerung) wird von der bezugsauszahlenden Stelle ein Siebentel als sonstiger Bezug ausgeschieden und mit 6% besteuert. Bei der Veranlagung bleibt dieses Siebentel bestehen. 7533 Bei den Bezügen gemäß ist zwar am Lohnzettel ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug auszuweisen, die Besteuerung gemäß und 2 EStG 1988 erfolgt im Wege der Veranlagung. Die anrechenbare Lohnsteuer kürzt sich dementsprechend um 6% des ausgeschiedenen Betrages.