Historische Fassung vom 14.05.2019. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
5.5.3 Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen - Forschungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988; ausgelaufen mit 2010) 5.5.3.1 Allgemeines 1298 Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen kann letztmalig in Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Jänner 2011 beginnen. Randzahlen 1299 bis 1329: derzeit frei
