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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 14.05.2019 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 14.05.2019. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

19.2.1.3.2 Einkünfte des Mitunternehmers5859 Die Einkünfte des Mitunternehmers setzen sich zusammen aus dem Gewinnanteil auf Grund seiner Beteiligung zuzüglich den aus der Sonderbilanz (Ergänzungsbilanz) abgeleiteten Sonderbetriebseinnahmen, das sind Vergütungen, die er von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat (§§ 21 Abs. 2 Z 2, 22 Z 3, 23 Z 2 EStG 1988), abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Sonderbetriebsausgaben. Beispiel: Am Gewinn/Verlust sowie an den stillen Reserven der X-KG sind der Komplementär A zu 75% und der Kommanditist B zu 25% beteiligt. A vermietet der KG ein in seinem Sonderbetriebsvermögen befindliches Betriebsgebäude und erzielt dafür 2010 eine monatliche Miete von 600 An Ausgaben sind für A angefallen: Gebäude-AfA 2010 2.000 Betriebskosten des Gebäudes 4.000 Von den Betriebskosten 2010 wurden im März 2011 1.000 bezahlt. B ist auf Grund eines zivil- und sozialversicherungsrechtlich gültigen Dienstvertrages zugleich im Rahmen der X-KG nichtselbständig tätig; das Gehalt wird per 15. eines jeden Monates ausbezahlt, für 12/2010 erst am 12.1.2011 Gehaltsaufwand lt. VuG-Rechnung 52.800 Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung 2.000 Vom in der UGB-Bilanz abgesetzten Bruttobezug des Kommanditisten B von 52.800 wurden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung von 2.000 einbehalten und abgeführt In den Betriebsausgaben der KG findet sich eine Provisionszahlung von 10.000, deren Empfänger trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht genannt wird. VuG-Rechnung der KG: Aufwand Ertrag laufender Aufwand 510.000 Ertrag 800.000 Miete an A 7.200 Gehalt an B 52.800 UGB-Gewinn 2010 230.000 800.000 800.000 Der Gewinn der Mitunternehmerschaft bzw. die Einkünfte der Mitunternehmer berechnen sich wie folgt: Der unternehmensrechtlich ermittelte Gewinn von 230.000 ist zunächst um die gemäß § 162 BAO steuerlich nicht anzuerkennende Provisionszahlung von 10.000 zu erhöhen und auf die beiden Mitunternehmer entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen. Die an A gezahlten Mieten von 7.200 sowie die Gehaltszahlungen an B von 52.800 stellen Vergütungen gemäß § 23 Z 2 EStG 1988 dar (Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter), und sind deren Gewinnanteilen zuzurechnen. Als Sonderbetriebsausgaben sind bei A die geschuldeten (nicht Abflussprinzip) Betriebskosten und die AfA von 6.000 bei B, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bleiben Betriebsausgaben der Mitunternehmerschaft) von 2.000 in Abzug zu bringen: Steuerlicher Gewinn der Mitunternehmerschaft: Gewinn laut Unternehmensrecht 230.000 Provision (§ 162 BAO) +10.000 Sonderbetriebseinnahmen von A. u. B +60.000 Sonderbetriebsausgaben A -6.000 Sonderbetriebsausgaben B -2.000 steuerlicher Gewinn der Mitunternehmerschaft 292.000 Einkünfte der Mitunternehmer A und B: Gewinnanteil A (75% von 240.000) 180.000 +Sonderbetriebseinnahmen +7.200 -Sonderbetriebsausgaben -6.000 steuerlicher Gewinn A 181.200 Gewinnanteil B (25% v. 240.000) 60.000 +Sonderbetriebseinnahmen +52.800 -Sonderbetriebsausgaben -2.000 steuerlicher Gewinn B 110.800