Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen sechshundert Millionen Euro an Kapital und dreihundert Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b) die Kreditoperation im Einzelfall einen Betrag von dreihundert Millionen  Euro nicht übersteigt;

c) die Laufzeit der Kreditoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;

d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im bestimmte Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

(2) Für die Übernahme der Haftung durch den Bund ist ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Von abweichende Vereinbarungen sind zulässig.