Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß , BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung Bürgschaften oder Garantien für von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß , BGBl. I Nr. 130/2002 in der jeweils geltenden Fassung durchzuführende Kreditoperationen zu übernehmen.

(2) Die Übernahme der Garantien erfolgt unter Einrechnung auf den Rahmen gemäß , BGBl. Nr. 296/1977 in der jeweils geltenden Fassung.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)