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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 137/2008

Änderung

BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß , BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung Bürgschaften oder Garantien für von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß , BGBl. I Nr. 130/2002 in der jeweils geltenden Fassung durchzuführende Kreditoperationen zu übernehmen.

(2) Die Übernahme der Garantien erfolgt unter Einrechnung auf den Rahmen gemäß , BGBl. Nr. 296/1977 in der jeweils geltenden Fassung.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)

. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen sechshundert Millionen Euro an Kapital und dreihundert Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b) die Kreditoperation im Einzelfall einen Betrag von dreihundert Millionen  Euro nicht übersteigt;

c) die Laufzeit der Kreditoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;

d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im bestimmte Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

(2) Für die Übernahme der Haftung durch den Bund ist ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Von abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Oktober 2008 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 52/2009kundgemacht am 17.06.2009

Fassungen ab: 18.06.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

Budgetbegleitgesetz 2009

BGBl. I Nr. 52/2009
BGBl. I Nr. 137/2008 · Stammfassungkundgemacht am 10.11.2008

Fassungen ab: 31.10.2008

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Konjunkturbelebungsgesetz 2008 - KBG 2008

BGBl. I Nr. 137/2008