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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 73/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 27 Abs 8 und 39b Abs 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Bodenstandorteignung

(1) Eine Kennzeichnung von Flächen für freistehende Photovoltaikanlagen auf unbelasteten Gebieten des Grünlands setzt neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des eine Bodenstandorteignung der Anlage voraus.

(2) Eine Bodenstandorteignung ist gegeben, wenn für das Vorhaben gemäß den bis 4 in Summe zumindest jene Punktezahl erreicht wird, die gemäß der nachstehenden Tabelle für Böden der entsprechenden Kategorie erforderlich ist.

Kategorie gemäß Bodenfunktionsbewertung

(hinsichtlich der Produktionsfunktion)

erforderliche Punktezahl

Böden der Kategorien 1, 2 und 3

20

Böden der Kategorie 4

30

Böden der Kategorie 5

40

(3) Die Bodenfunktionsbewertung ist im geographischen Informationssystem des Landes () als Planungsgrundlage ersichtlich gemacht.

(4) Für eine Bodenfunktionsbewertung im Einzelnen ist die ÖNORM L 1076, Grundlagen zur Bodenfunktionsbewertung, Ausgabe 15.3.2013, heranzuziehen.

Lagepunkte

(1) Für Photovoltaikanlagen im Übergangsbereich zu Gebieten gemäß Abs 2 sind je nach Lage folgende Punkte anzurechnen:

Lage der Anlage

Punkte

im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Abs 2 Z 2 bis 14

5

im Übergangsbereich zu zwei oder mehreren Gebieten gemäß Abs 2 Z 2 bis 14

10

im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Abs 2 Z 1

15

(2) Als Übergangsbereiche werden je nach Gebiet festgelegt:

Gebiet

Übergangsbereich

1.

Autobahnen und hochrangige Eisenbahnen gemäß Anlage, soweit oberirdisch geführt

150 m Abstand vom Fahrbahnrand bzw der äußeren Gleisachse

2.

Hochrangiges Straßenverkehrs- und Eisenbahnnetz gemäß Anlage, soweit oberirdisch geführt

100 m Abstand vom Fahrbahnrand bzw der äußeren Gleisachse

3.

Bauland Industriegebiete, Gewerbegebiete, Betriebsgebiete, Sonderflächen und Gebiete für Handelsgroßbetriebe, jeweils ab einer Widmungsfläche von 1 ha

100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche

4.

Verkehrsflächen für Parkplätze (), soweit oberirdisch und ab einer Widmungsfläche von 0,5 ha

100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche

5.

Grünland Lagerplätze ab einer Widmungsfläche von 1 ha

100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche

6.

Grünland Kleingartengebiete, Sportanlagen, Campingplätze und Friedhöfe

50 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche

7.

Landwirtschaftliche Hofstellen

100 m Abstand um die Bauten der landwirtschaftlichen Hofstelle

8.

Bergbaustandorte

100 m Abstand um die Grenzen der Abbaufläche gemäß Bewilligungsbescheid

9.

Deponieflächen gemäß , ausgenommen Bodenaushubdeponien

100 m Abstand um die Grenzen der Deponie

10.

Altlasten gemäß dem Altlasten-Sanierungsgesetz

100 m Abstand um die Grenzen der Altlasten

11.

Abfallbehandlungsanlagen

100 m Abstand um die Grenzen der Abfallbehandlungsanlage

12.

Tal-, Mittel- und Bergstationen für Anlagen touristischer Infrastruktur

100 m Abstand um die Bauten der Anlage

13.

Umspannwerke

100 m Abstand um die Grenzen der Anlage

14.

Kommunale Kläranlagen

100 m Abstand um die Grenzen der Anlage

Konfigurationspunkte

(1) Je nach Art und Flächeneffizienz der Photovoltaikanlage sind folgende Punkte anzurechnen:

1. Art:

a)

für Agri-Photovoltaikanlagen

5 Punkte;

b)

für innovative Agri-Photovoltaikanlagen

10 Punkte;

2. Flächeneffizienz:

a)

für spezifische Energieerträge ab 750 bis 1100 MWh/ha

5 Punkte;

b)

für spezifische Energieerträge größer 1100 MWh/ha

10 Punkte.

(2) Im Sinn des Abs 1 gilt als:

1. Agri-Photovoltaikanlage: Eine Photovoltaikanlage, die eine landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung des Bodens und eine Stromproduktion als Sekundärnutzung ermöglicht und zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) Mindestabstand der Photovoltaik-Modultischunterkante zum Boden von 80 cm;

b) landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75 % der Bodenfläche der Photovoltaikanlage zur Produktion von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen.

2. innovative Agri-Photovoltaikanlage: eine Anlage gemäß der Z 1 mit

a) vertikal montierten Modulen oder

b) aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens 2 m über ebenem Boden.

3. spezifischer Energieertrag: Verhältnis von jährlichem Energieertrag zur Gesamtfläche der Anlage als Indikator für die Flächeneffizienz.

Leistungspunkte

Je nach Leistung der Photovoltaikanlage sind folgende Punkte anzurechnen:

  1. 1.

    für Anlagen mit einer Leistung ab 501 bis 1.000 kWp

5

Punkte;

  1. 2.

    für Anlagen mit einer Leistung größer 1.000 kWp

10

Punkte

Beurteilung im Einzelfall

(1) Keine Bewertung der Bodenstandorteignung nach Punkten, sondern nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen für Standorte

1. innerhalb der Grenzen von Anlagen gemäß , 9, 13 und 14 sowie Wasserkraftwerken mit einer Engpassleistung > 1 MW,

2. auf gesicherten oder sanierten Altlasten,

3. auf künstlichen Wasserkörpern und nicht gewidmeten Verkehrsflächen im Sinn des sowie

4. innerhalb raumstruktureller Insellagen.

(2) Raumstrukturelle Insellagen werden begrenzt durch Widmungen und Flächen gemäß bis 4, Verkehrsinfrastruktureinrichtungen und naturräumliche Strukturen zu höchstens 25 %.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2023 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.