Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bodenstandorteignung

(1) Eine Kennzeichnung von Flächen für freistehende Photovoltaikanlagen auf unbelasteten Gebieten des Grünlands setzt neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des eine Bodenstandorteignung der Anlage voraus.

(2) Eine Bodenstandorteignung ist gegeben, wenn für das Vorhaben gemäß den bis 4 in Summe zumindest jene Punktezahl erreicht wird, die gemäß der nachstehenden Tabelle für Böden der entsprechenden Kategorie erforderlich ist.

Kategorie gemäß Bodenfunktionsbewertung

(hinsichtlich der Produktionsfunktion)

erforderliche Punktezahl

Böden der Kategorien 1, 2 und 3

20

Böden der Kategorie 4

30

Böden der Kategorie 5

40

(3) Die Bodenfunktionsbewertung ist im geographischen Informationssystem des Landes () als Planungsgrundlage ersichtlich gemacht.

(4) Für eine Bodenfunktionsbewertung im Einzelnen ist die ÖNORM L 1076, Grundlagen zur Bodenfunktionsbewertung, Ausgabe 15.3.2013, heranzuziehen.