Beurteilung im Einzelfall
(1) Keine Bewertung der Bodenstandorteignung nach Punkten, sondern nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen für Standorte
1. innerhalb der Grenzen von Anlagen gemäß , 9, 13 und 14 sowie Wasserkraftwerken mit einer Engpassleistung > 1 MW,
2. auf gesicherten oder sanierten Altlasten,
3. auf künstlichen Wasserkörpern und nicht gewidmeten Verkehrsflächen im Sinn des § 35 Abs 2 ROG 2009 sowie
4. innerhalb raumstruktureller Insellagen.
(2) Raumstrukturelle Insellagen werden begrenzt durch Widmungen und Flächen gemäß bis 4, Verkehrsinfrastruktureinrichtungen und naturräumliche Strukturen zu höchstens 25 %.
