Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beurteilung im Einzelfall

(1) Keine Bewertung der Bodenstandorteignung nach Punkten, sondern nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen für Standorte

1. innerhalb der Grenzen von Anlagen gemäß , 9, 13 und 14 sowie Wasserkraftwerken mit einer Engpassleistung > 1 MW,

2. auf gesicherten oder sanierten Altlasten,

3. auf künstlichen Wasserkörpern und nicht gewidmeten Verkehrsflächen im Sinn des sowie

4. innerhalb raumstruktureller Insellagen.

(2) Raumstrukturelle Insellagen werden begrenzt durch Widmungen und Flächen gemäß bis 4, Verkehrsinfrastruktureinrichtungen und naturräumliche Strukturen zu höchstens 25 %.