Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Konfigurationspunkte

(1) Je nach Art und Flächeneffizienz der Photovoltaikanlage sind folgende Punkte anzurechnen:

1. Art:

a)

für Agri-Photovoltaikanlagen

5 Punkte;

b)

für innovative Agri-Photovoltaikanlagen

10 Punkte;

2. Flächeneffizienz:

a)

für spezifische Energieerträge ab 750 bis 1100 MWh/ha

5 Punkte;

b)

für spezifische Energieerträge größer 1100 MWh/ha

10 Punkte.

(2) Im Sinn des Abs 1 gilt als:

1. Agri-Photovoltaikanlage: Eine Photovoltaikanlage, die eine landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung des Bodens und eine Stromproduktion als Sekundärnutzung ermöglicht und zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) Mindestabstand der Photovoltaik-Modultischunterkante zum Boden von 80 cm;

b) landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75 % der Bodenfläche der Photovoltaikanlage zur Produktion von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen.

2. innovative Agri-Photovoltaikanlage: eine Anlage gemäß der Z 1 mit

a) vertikal montierten Modulen oder

b) aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens 2 m über ebenem Boden.

3. spezifischer Energieertrag: Verhältnis von jährlichem Energieertrag zur Gesamtfläche der Anlage als Indikator für die Flächeneffizienz.