Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bei Feststellung gefährlicher Schädlinge und Krankheiten sind von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer die vom Betriebsinhaber durchzuführen den erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zur Vorschreibung vorzuschlagen.