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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 25/1985

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 3 und 4 des Burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 11/1949, wird verordnet:

Baumschulen und Handelsbetriebe für Baumschulerzeugnisse sind jährlich mindestens einmal zwischen dem 1. Juni und dem 30. September auf Kosten des Betriebsinhabers auf gefährliche Schädlinge und Krankheiten zu überprüfen.

Über das Ergebnis der Kontrolle ist vom Kontrollorgan ein Bericht zu verfassen, der von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer an die Bundesanstalt für Pflanzenschutz weiterzuleiten ist. Eine Durchschrift des Berichtes ist dem Besitzer des kontrollierten Betriebes auszufolgen.

Bei Feststellung gefährlicher Schädlinge und Krankheiten sind von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer die vom Betriebsinhaber durchzuführen den erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zur Vorschreibung vorzuschlagen.

(1) Die Kosten der Überprüfung der Baumschulen und Handelsbetriebe für Baumschulerzeugnisse sind vom Betriebsinhaber zu tragen.

(2) Für diese Überprüfung sind Kosten nach folgendem Tarif zu entrichten:

a)

für Ziergehölze

 

 

Grundgebühr für das erste ha

12,3 Euro

 

für jedes weitere halbe ha

3,2 Euro

b)

für Obstgehölze und Erdbeeren

 

 

Grundgebühr für das erste ha

15,2 Euro

 

für jedes weitere halbe ha

3,6 Euro

c)

Begasungskontrolle

 

 

je Begasungskammer

2,9 Euro

(3) Diese Kostenersätze fließen der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zu.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.