Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begünstigungen, Fürsorge- und Entschädigungsmaßnahmen.

. (1) Bis zu dem Zeitpunkte, in dem die staatsfinanziellen Bedingungen eine endgültige, dem Verdienste, beziehungsweise den Leiden der in genannten Opfer angemessene Regelung zulassen, werden Begünstigungen und Fürsorgemaßnahmen gewährt, und zwar:

a) Begünstigungen:

1. auf dem Gebiet der Unfall- und Pensionsversicherung und der Pflegevorsorge ( und 5a);

2. bei Gründung, Wiederaufrichtung oder Stützung der wirtschaftlichen Existenz ();

3. bei Vergebung von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften ();

4. bei Vergebung und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten ();

5. Begünstigungen auf den Gebieten der Steuer- und Gebührenpflicht ();

6. durch Nachlaß und Ermäßigung von Studien- und Prüfungsgeldern ().

b) Fürsorgemaßnahmen an Inhaber der Amtsbescheinigung nach , Abs. (1):

1. Rentenfürsorge ();

2. Heilfürsorge ();

3. Kinderfürsorge ().

c) Entschädigungsmaßnahmen für:

1. erlittene Haft ( und 13c);

2. entstandene Haft- und Gerichtskosten ( und 13c);

3. politische Maßregelung im öffentlichen Dienst ();

4. erlittene Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden (, 14a bis c).

(2) Die Bestimmungen der , 14, 18, 19 bis 22, 32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 55c, 61, 62, 64, 90a, 91a, 91b, 93, 113 und 113a Abs. 8 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.