Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Form der Abschlussprüfung für Ausbildungen auf Diplomniveau

(1) In der Diplom-Sozialbetreuung ist vor der gemäß eingerichteten Kommission eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit zu verfassen sowie frühestens drei und spätestens fünf Wochen nach der erfolgreichen Ablegung der Klausurarbeit eine ergänzende und vertiefende mündliche Prüfung abzulegen. Die mündliche Prüfung ist öffentlich abzuhalten.

(2) Die Klausurarbeit hat Themen aus dem jeweiligen Ausbildungsschwerpunkt einschließlich des fachlichen Umfelds zum Inhalt. Die Aufgabenstellung ist dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin schriftlich vorzulegen. Sie hat mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten, die in Teilaufgaben gegliedert sein können.

(3) Für die mündliche Diplomprüfung ist von der Ausbildungsstätte zumindest je auszubildender Person ein Themenschwerpunkt zu bilden. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat zwei der Themenbereiche zu wählen, wobei zu gewährleisten ist, dass ihm oder ihr nicht bekannt ist, aus welchen Themenbereichen er oder sie gewählt hat. Von diesen beiden ausgewählten Themenbereichen hat sich die zu prüfende Person sodann für einen zu entscheiden - daraus erfolgen die entsprechenden Aufgabenstellungen. Die Schulleitung hat einen angemessenen Umfang der Themenschwerpunkte sicherzustellen.

(4) Die mündliche Diplomprüfung hat jedenfalls zu umfassen:

1. die Theorien und Erklärungsansätze, die in der Fachliteratur diskutiert werden und die für die theoretische Durchdringung des Themenschwerpunkts wichtig sind, sowie

2. die methodischen Handlungsoptionen und -strategien.

(5) Im Prüfungsgespräch haben sich die Prüfenden sowie der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin imstande ist, die Aufgabenstellungen vor dem Hintergrund des theoretischen Wissens kritisch zu erörtern, Handlungsoptionen zu nennen, Empfehlungen für konkrete Vorgangsweisen abzugeben und vor dem Hintergrund reflektierter Grundsätze zu begründen.