Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt Laufende Leistungsbeurteilung und qualitätssichernde Maßnahmen für den Unterricht

Leistungsbeurteilung und qualitätssichernde Maßnahmen

(1) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Ausbildungserfolg zu überzeugen und darüber Aufzeichnungen zu machen. Dazu können dem Unterricht angepasst Leistungsüberprüfungen in mündlicher, schriftlicher und praktischer Form durchgeführt werden.

(2) Die Leitung der bewilligten Bildungseinrichtung hat sich vom Lehrerfolg des Lehrpersonals zu überzeugen und qualitätssichernde Maßnahmen auf Basis interner Evaluierungen zu setzen, dies gilt insbesondere auch für den Unterricht in virtueller Form.