Anzahl der Auszubildenden, Dauer der Unterrichtseinheit, Anzeige des Beginns der Ausbildung
(1) Die Anzahl der Auszubildenden pro Ausbildungsgang oder Lehrgang ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geregelten Unterrichts und nach Maßgabe der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen.
(2) Eine theoretische Unterrichtseinheit dauert mindestens 45 Minuten. Eine praktische Unterrichtseinheit dauert 60 Minuten.
(3) Der Beginn einer Ausbildung ist von der Leitung der Ausbildungsstätte festzusetzen und spätestens am Ende der ersten Woche der Ausbildung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Darüber hinaus ist mitzuteilen, wie viele Bewerber und Bewerberinnen die jeweilige Ausbildung beginnen. Am Ende einer Ausbildung ist mitzuteilen, wie viele erfolgreiche Abschlüsse in den jeweiligen Berufsbildern erfolgten und wie viele Auszubildende die Ausbildung unter- bzw. abgebrochen haben.
