Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt Ablauf und Unterbrechung von Ausbildungen, Fehlzeiten

Unterbrechung von Ausbildungen

(1) Ausbildungen in den Sozialberufen auf Fach- oder Diplomniveau können aus berücksichtigungswürdigen Gründen unterbrochen werden.

(2) Berücksichtigungswürdig sind insbesondere gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Gründe, die eine Teilnahme vorübergehend unmöglich oder zumindest unzumutbar machen, wie insbesondere Mutterschutz, Karenz, Zivil- und Präsenzdienst.

(3) Der Grund der Unterbrechung ist schriftlich nachzuweisen. Die Dauer der Unterbrechung ist begrenzt mit jener des Verhinderungsgrundes nach Abs. 2.

(4) Eine Unterbrechung ermöglicht die Weiterführung einer Ausbildung unter Berücksichtigung bereits erfolgreich abgelegter Inhalte.

(5) Die beabsichtigte Unterbrechung, die dafür maßgeblichen Gründe und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung sind unverzüglich der Leitung der bewilligten Bildungseinrichtung bekannt zu geben. Die Leitung hat innerhalb von zwei Wochen über die Berücksichtigungswürdigkeit dieser Gründe und damit über die Zulässigkeit der Unterbrechung zu entscheiden. Unzulässige Unterbrechungen gelten als Fehlzeiten.