Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Wechsel in den Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit

(1) Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung Behindertenbegleitung sowie die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes besitzen, sind zur Berufsausübung als Fach-Sozialbetreuer bzw. Fach-Sozialbetreuerin Behindertenarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.

(2) Zur Berufsausübung als Fach-Sozialbetreuer bzw. Fach-Sozialbetreuerin Behindertenarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung berechtigt:

1. Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung Altenarbeit besitzen, mit folgender Ergänzungsausbildung:

a) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Behindertenarbeit auf Fachniveau (80 Unter-richtseinheiten),

b) Praktische Ausbildung in der Behindertenarbeit (160 Stunden);

2. Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung Familienarbeit besitzen, mit folgender Ergänzungsausbildung:

a) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Behindertenarbeit auf Fachniveau (80 Unter-richtseinheiten),

b) Praktische Ausbildung in der Behindertenarbeit (160 Stunden).

(3) Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung Behindertenbegleitung sowie die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes besitzen, sind zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer bzw. Diplom-Sozialbetreuerin Behindertenarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.

(4) Zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin Behindertenarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung berechtigt:

1. Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung Altenarbeit besitzen, mit folgender Ergänzungsausbildung:

a) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Behindertenarbeit auf Fachniveau (80 Unter-richtseinheiten),

b) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Behindertenarbeit auf Diplomniveau (240 Unter-richtseinheiten),

c) Praktische Ausbildung in der Behindertenarbeit (320 Stunden);

2. Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung Familienarbeit nach dem Oö. Sozialberufegesetz besitzen, mit folgender Ergänzungsausbildung:

a) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Behindertenarbeit auf Fachniveau (80 Unter-richtseinheiten),

b) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Behindertenarbeit auf Diplomniveau (240 Unter-richtseinheiten),

c) Praktische Ausbildung in der Behindertenarbeit (320 Stunden).