Wechsel in den Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit
(1) Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung Behindertenbegleitung sowie die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes besitzen, sind zur Berufsausübung als Fach-Sozialbetreuer bzw. Fach-Sozialbetreuerin Behindertenarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(2) Zur Berufsausübung als Fach-Sozialbetreuer bzw. Fach-Sozialbetreuerin Behindertenarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung berechtigt:
1. Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung Altenarbeit besitzen, mit folgender Ergänzungsausbildung:
a) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Behindertenarbeit auf Fachniveau (80 Unter-richtseinheiten),
b) Praktische Ausbildung in der Behindertenarbeit (160 Stunden);
2. Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung Familienarbeit besitzen, mit folgender Ergänzungsausbildung:
a) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Behindertenarbeit auf Fachniveau (80 Unter-richtseinheiten),
b) Praktische Ausbildung in der Behindertenarbeit (160 Stunden).
(3) Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung Behindertenbegleitung sowie die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes besitzen, sind zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer bzw. Diplom-Sozialbetreuerin Behindertenarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(4) Zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin Behindertenarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung berechtigt:
1. Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung Altenarbeit besitzen, mit folgender Ergänzungsausbildung:
a) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Behindertenarbeit auf Fachniveau (80 Unter-richtseinheiten),
b) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Behindertenarbeit auf Diplomniveau (240 Unter-richtseinheiten),
c) Praktische Ausbildung in der Behindertenarbeit (320 Stunden);
2. Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung Familienarbeit nach dem Oö. Sozialberufegesetz besitzen, mit folgender Ergänzungsausbildung:
a) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Behindertenarbeit auf Fachniveau (80 Unter-richtseinheiten),
b) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Behindertenarbeit auf Diplomniveau (240 Unter-richtseinheiten),
c) Praktische Ausbildung in der Behindertenarbeit (320 Stunden).
