Wechsel in den Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit
(1) Zur Berufsausübung als Fach-Sozialbetreuer bzw. Fach-Sozialbetreuerin Altenarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung berechtigt:
1. Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung Behindertenarbeit besitzen, mit folgender Ergänzungsausbildung:
a) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Altenarbeit auf Fachniveau (80 Unterrichtsein-heiten),
b) Praktische Ausbildung in der Altenarbeit (160 Stunden);
2. Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung Behindertenbegleitung sowie die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes besitzen, mit folgender Ergänzungsausbildung:
a) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Altenarbeit auf Fachniveau (80 Unterrichtsein-heiten),
b) Praktische Ausbildung in der Altenarbeit (160 Stunden);
3. Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung Familienarbeit besitzen, mit folgender Ergänzungsausbildung:
a) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Altenarbeit auf Fachniveau (80 Unterrichtsein-heiten),
b) Praktische Ausbildung in der Altenarbeit (160 Stunden).
(2) Zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin Altenarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung berechtigt:
1. Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung Behindertenarbeit besitzen, mit folgender Ergänzungsausbildung:
a) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Altenarbeit auf Fachniveau (80 Unterrichtsein-heiten),
b) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Altenarbeit auf Diplomniveau (240 Unterrichtsein-heiten),
c) Praktische Ausbildung in der Altenarbeit (320 Stunden);
2. Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung Behindertenbegleitung sowie die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes besitzen, mit folgender Ergänzungsausbildung:
a) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Altenarbeit auf Fachniveau (80 Unterrichtsein-heiten),
b) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Altenarbeit auf Diplomniveau (240 Unterrichtsein-heiten),
c) Praktische Ausbildung in der Altenarbeit (320 Stunden);
3. Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung Familienarbeit besitzen, mit folgender Ergänzungsausbildung:
a) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Altenarbeit auf Fachniveau (80 Unterrichtsein-heiten),
b) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Altenarbeit auf Diplomniveau (240 Unterrichtsein-heiten),
c) Praktische Ausbildung in der Altenarbeit (320 Stunden).
