Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wechsel in den Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit

(1) Zur Berufsausübung als Fach-Sozialbetreuer bzw. Fach-Sozialbetreuerin Altenarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung berechtigt:

1. Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung Behindertenarbeit besitzen, mit folgender Ergänzungsausbildung:

a) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Altenarbeit auf Fachniveau (80 Unterrichtsein-heiten),

b) Praktische Ausbildung in der Altenarbeit (160 Stunden);

2. Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung Behindertenbegleitung sowie die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes besitzen, mit folgender Ergänzungsausbildung:

a) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Altenarbeit auf Fachniveau (80 Unterrichtsein-heiten),

b) Praktische Ausbildung in der Altenarbeit (160 Stunden);

3. Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung Familienarbeit besitzen, mit folgender Ergänzungsausbildung:

a) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Altenarbeit auf Fachniveau (80 Unterrichtsein-heiten),

b) Praktische Ausbildung in der Altenarbeit (160 Stunden).

(2) Zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin Altenarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung berechtigt:

1. Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung Behindertenarbeit besitzen, mit folgender Ergänzungsausbildung:

a) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Altenarbeit auf Fachniveau (80 Unterrichtsein-heiten),

b) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Altenarbeit auf Diplomniveau (240 Unterrichtsein-heiten),

c) Praktische Ausbildung in der Altenarbeit (320 Stunden);

2. Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung Behindertenbegleitung sowie die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes besitzen, mit folgender Ergänzungsausbildung:

a) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Altenarbeit auf Fachniveau (80 Unterrichtsein-heiten),

b) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Altenarbeit auf Diplomniveau (240 Unterrichtsein-heiten),

c) Praktische Ausbildung in der Altenarbeit (320 Stunden);

3. Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung Familienarbeit besitzen, mit folgender Ergänzungsausbildung:

a) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Altenarbeit auf Fachniveau (80 Unterrichtsein-heiten),

b) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Altenarbeit auf Diplomniveau (240 Unterrichtsein-heiten),

c) Praktische Ausbildung in der Altenarbeit (320 Stunden).