Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wechsel in den Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung

(1) Zur Berufsausübung als Fach-Sozialbetreuer bzw. Fach-Sozialbetreuerin Behindertenbegleitung und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung Personen berechtigt, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung Altenarbeit, in der Fach-Sozialbetreuung Behindertenarbeit oder in der Diplom-Sozialbetreuung Familienarbeit besitzen:

1. Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Behindertenbegleitung auf Fachniveau (280 Unter-richtseinheiten),

2. Praktische Ausbildung in der Behindertenbegleitung (160 Stunden).

(2) Zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin Behindertenbegleitung und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung Personen berechtigt, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung Altenarbeit, in der Diplom-Sozialbetreuung Behindertenarbeit oder in der Diplom-Sozialbetreuung Familienarbeit besitzen, mit folgender Ergänzungsausbildung:

1. Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Behindertenbegleitung auf Fachniveau (280 Unter-richtseinheiten),

2. Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Behindertenbegleitung auf Diplomniveau (240 Unter-richtseinheiten),

3. Praktische Ausbildung in der Behindertenbegleitung (320 Stunden).