Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt Anrechnung von Prüfungen, Praktika oder Modulen bei einem Wechsel in einen anderen Sozialberuf bzw. Ausbildungsschwerpunkt

Wechsel in den Sozialberuf Heimhilfe

(1) Zur Berufsausübung in der Heimhilfe und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind vorbehaltlich der Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung in der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung Personen berechtigt, die eine Berechtigung zur Berufsausübung Alltagsbegleitung besitzen. (Anm: LGBl.Nr. 51/2025)

(2) Die Ergänzungsausbildung gemäß Abs. 1 umfasst:

1. Kommunikation und Konfliktbewältigung (12 Unterrichtseinheiten),

2. Erste Hilfe (2 Unterrichtseinheiten),

3. Angewandte Hygiene (6 Unterrichtseinheiten),

4. Angewandte Ernährungslehre und Diätkunde (8 Unterrichtseinheiten),

5. Haushaltsführung (4 Unterrichtseinheiten),

6. Gerontologie (8 Unterrichtseinheiten),

7. Praktische Ausbildung in der Heimhilfe (120 Stunden in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe).

(Anm: LGBl.Nr. 51/2025)