III. Hauptstück Anrechnung von Ausbildungsteilen und Anerkennung von Ausbildungen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Ergänzungsausbildung
(1) Die im Rahmen eines Anrechnungsverfahrens vorgeschriebenen Ergänzungsausbildungen und Praktika sind im Sinn des Lehrplans einer bewilligten Bildungseinrichtung für den angestrebten Sozialberuf zu absolvieren.
(2) Gegenstand einer Prüfung kann ausschließlich der Inhalt der vorgeschriebenen Ergänzungsausbildung sein.
