Theoretische und praktische Ausbildung
(1) Der Arbeitsaufwand darf in der theoretischen Ausbildung 120 ECTS-Anrechnungspunkte und in der praktischen Ausbildung 45 ECTS-Anrechnungspunkte nicht unterschreiten.
(2) Die praktische Ausbildung, die überwiegend in genehmigten Einrichtungen zur sozialpädagogischen Betreuung (§ 9 Abs. 2, § 24 Oö. KJHG 2014) im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe absolviert werden muss, ist in mindestens zwei verschiedenen Einrichtungen zu absolvieren. Sie gliedert sich in ein Informationspraktikum, ein begleitendes Praktikum und ein Berufspraktikum.
(3) Das Informationspraktikum hat mindestens 140 Stunden zu umfassen und dient der Vermittlung erster Eindrücke des Tätigkeitsbereichs der Sozialpädagogik im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Überprüfung der beruflichen Motivation. Es ist von den Auszubildenden nach positivem Abschluss des Aufnahmeverfahrens, jedoch vor Beginn der theoretischen Ausbildung, zu absolvieren.
(4) Das begleitende Praktikum hat mindestens 300 Stunden zu umfassen und dient dazu, im sozialpädagogischen Handlungsfeld die sozialpädagogische Praxis auch durch eigenes Tun kennenzulernen.
(5) Das Berufspraktikum hat mindestens 760 Stunden zu umfassen und dient dazu, den Auszubildenden zu ermöglichen, durch zunehmende Übertragung von sozialpädagogischen Aufgabenstellungen sowie begleitende Reflexion und Supervision über einen längeren Zeitraum das theoretische Wissen in der Praxis zu nutzen und schrittweise an die folgende berufliche Tätigkeit im künftigen Berufsfeld herangeführt zu werden.
