(1) Den Antrag gemäß können stellen
1. physische Personen, für die die Schaffung der im genannten Betriebe in Betracht kommt;
2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen;
3. Agrargemeinschaften;
4. Siedlungsträger.
(2) Siedlungsträger im Sinne des Abs. 1 Z. 4 ist der gemäß eingerichtete Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich.
(3) Parteien im Siedlungsverfahren sind
1. die Antragsteller;
2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.
