(1) Die Behörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes () zu beraten.
(2) Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeignet haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens () entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.
(3) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:
a) die Art der Siedlungsmaßnahme ();
b) die Bezeichnung aller in das Verfahren einbezogenen Grundstücke und deren Eigentümer;
c) die Bezeichnung der nach Abs. 2 zugeteilten Rechte;
d) allfällige Verfügungen gemäß .
(4) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des entsprechen und einen der im aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Behörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 2) mit Bescheid festzustellen.
(5) Abs. 4 gilt sinngemäß für einen, dem gleichen Ziele dienenden Grunderwerb in einem Exekutionsverfahren.
(6) Vor Erlassung eines Bescheides nach den Abs. 2, 4 und 5 ist der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen festzusetzenden, vier Wochen nicht übersteigenden Frist zur vorgesehenen Siedlungsmaßnahme Stellung zu nehmen.
(7) Bescheide nach Abs. 2, 4 oder 5, die der Bestimmung des nicht entsprechen oder keinen der im aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG 1991). (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
