(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag durchzuführen ().
(2) Die Beschaffung oder Bereitstellung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteils- oder Nutzungsrechte obliegt den Parteien.
(3) Falls es dem Ziel dieses Gesetzes () dienlich ist, sind Siedlungsverfahren in Verbindung mit anderen Maßnahmen der Bodenreform durchzuführen.
