Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlagendatenblatt

(1) Die elektronische Erfassung der gemäß zu erfassenden Stammdaten erfolgt nach der in der Anlage 1 festgelegten Struktur.

(2) Das in der Anlage 1 festgelegte Muster dient ausschließlich der Strukturierung der elektronischen Datenerfassung.