Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abnahme-, Prüf- und Inspektionsdaten

(1) Die gemäß im Zusammenhang mit

1. einer Abnahme gemäß ,

2. wiederkehrenden Überprüfungen gemäß ,

3. behördlichen Überprüfungen gemäß ,

4. Inspektionen gemäß ,

5. Überprüfungen durch Erdgasunternehmen gemäß und

6. wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 31a

zu erfassenden Daten sind nach den in Anlagen 2 - 15 festgelegten Mustern zu dokumentieren:

- Anlage 2 (UWD-AUWR/E-37, Abnahmebefund für Heizungsanlagen - Feste Brennstoffe - Prüfbericht)

- Anlage 3 (UWD-AUWR/E-38, Abnahmebefund für Heizungsanlagen - Flüssige Brennstoffe - Prüfbericht)

- Anlage 4 (UWD-AUWR/E-33, Abnahmebefund für Erdgasanlagen - Prüfbericht)

- Anlage 5 (UWD-AUWR/E-34, Abnahmebefund für Flüssiggasanlagen - Prüfbericht)

- Anlage 6 (UWD-AUWR/E-44, Abnahme von Heizungsanlagen - Wärmepumpe - Prüfbericht)

- Anlage 7 (UWD-AUWR/E-43, Abnahme von Heizungsanlagen - elektrische Widerstandsheizungen - Prüfbericht)

- Anlage 8 (UWD-AUWR/E-37a, Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen - Feste Brennstoffe - Prüfbericht)

- Anlage 9 (UWD-AUWR/E-38a, Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen - Flüssige Brennstoffe - Prüfbericht)

- Anlage 10 (UWD-AUWR/E-33a, Wiederkehrende Überprüfung von Erdgasanlagen - Prüfbericht)

- Anlage 11 (UWD-AUWR/E-34a, Wiederkehrende Überprüfung von Flüssiggasanlagen - Prüfbericht)

- Anlage 12 (UWD-AUWR/E-40, Inspektion von Heizungsanlagen - Feuerungsanlagen über 70 kW - Prüfbericht)

- Anlage 13 (UWD-AUWR/E-41, Inspektion von Heizungsanlagen - Wärmepumpe über 70 kW - Prüfbericht)

- Anlage 14 (UWD-AUWR/E-42, Inspektion von Heizungsanlagen - elektrische Widerstandsheizungen - Prüfbericht)

- Anlage 15 (UWD-AUWR/E-36, Wiederkehrende Überprüfung und Inspektion von Klimaanlagen über 70 kW - Prüfbericht)

Bei behördlichen Überprüfungen gemäß sowie bei Überprüfungen durch Erdgasunternehmen gemäß sind die Daten sinngemäß nach den für wiederkehrende Überprüfungen gemäß maßgeblichen Mustern der Anlagen 8 - 11 zu dokumentieren.

(2) Die in den Anlagen 2 - 15 festgelegten Muster dienen ausschließlich der Strukturierung der elektronischen Datenerfassung. Soweit die dort angeführten Angaben ohnehin Bestandteil des Anlagendatenblatts sein müssen, sind sie nicht neuerlich einzugeben, da das Anlagendatenblatt ein integraler Bestandteil des jeweiligen Prüfberichts ist.