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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 36/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 49a Abs. 3, 4 und 5 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2022 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2026, wird verordnet:

Gegenstand

Diese Verordnung regelt

1. Struktur und Ausgestaltung der gemäß zu erfassenden Stammdaten,

2. Form und Gliederung der gemäß zu dokumentierenden Abnahme-, Prüf- und Inspektionsdaten sowie

3. Aufbau der Anlagenidentifikationsnummer (Anlagen-ID) sowie Gestaltung und Anbringung der Kennzeichnungsplakette.

Anlagendatenblatt

(1) Die elektronische Erfassung der gemäß zu erfassenden Stammdaten erfolgt nach der in der Anlage 1 festgelegten Struktur.

(2) Das in der Anlage 1 festgelegte Muster dient ausschließlich der Strukturierung der elektronischen Datenerfassung.

Abnahme-, Prüf- und Inspektionsdaten

(1) Die gemäß im Zusammenhang mit

1. einer Abnahme gemäß ,

2. wiederkehrenden Überprüfungen gemäß ,

3. behördlichen Überprüfungen gemäß ,

4. Inspektionen gemäß ,

5. Überprüfungen durch Erdgasunternehmen gemäß und

6. wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 31a

zu erfassenden Daten sind nach den in Anlagen 2 - 15 festgelegten Mustern zu dokumentieren:

- Anlage 2 (UWD-AUWR/E-37, Abnahmebefund für Heizungsanlagen - Feste Brennstoffe - Prüfbericht)

- Anlage 3 (UWD-AUWR/E-38, Abnahmebefund für Heizungsanlagen - Flüssige Brennstoffe - Prüfbericht)

- Anlage 4 (UWD-AUWR/E-33, Abnahmebefund für Erdgasanlagen - Prüfbericht)

- Anlage 5 (UWD-AUWR/E-34, Abnahmebefund für Flüssiggasanlagen - Prüfbericht)

- Anlage 6 (UWD-AUWR/E-44, Abnahme von Heizungsanlagen - Wärmepumpe - Prüfbericht)

- Anlage 7 (UWD-AUWR/E-43, Abnahme von Heizungsanlagen - elektrische Widerstandsheizungen - Prüfbericht)

- Anlage 8 (UWD-AUWR/E-37a, Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen - Feste Brennstoffe - Prüfbericht)

- Anlage 9 (UWD-AUWR/E-38a, Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen - Flüssige Brennstoffe - Prüfbericht)

- Anlage 10 (UWD-AUWR/E-33a, Wiederkehrende Überprüfung von Erdgasanlagen - Prüfbericht)

- Anlage 11 (UWD-AUWR/E-34a, Wiederkehrende Überprüfung von Flüssiggasanlagen - Prüfbericht)

- Anlage 12 (UWD-AUWR/E-40, Inspektion von Heizungsanlagen - Feuerungsanlagen über 70 kW - Prüfbericht)

- Anlage 13 (UWD-AUWR/E-41, Inspektion von Heizungsanlagen - Wärmepumpe über 70 kW - Prüfbericht)

- Anlage 14 (UWD-AUWR/E-42, Inspektion von Heizungsanlagen - elektrische Widerstandsheizungen - Prüfbericht)

- Anlage 15 (UWD-AUWR/E-36, Wiederkehrende Überprüfung und Inspektion von Klimaanlagen über 70 kW - Prüfbericht)

Bei behördlichen Überprüfungen gemäß sowie bei Überprüfungen durch Erdgasunternehmen gemäß sind die Daten sinngemäß nach den für wiederkehrende Überprüfungen gemäß maßgeblichen Mustern der Anlagen 8 - 11 zu dokumentieren.

(2) Die in den Anlagen 2 - 15 festgelegten Muster dienen ausschließlich der Strukturierung der elektronischen Datenerfassung. Soweit die dort angeführten Angaben ohnehin Bestandteil des Anlagendatenblatts sein müssen, sind sie nicht neuerlich einzugeben, da das Anlagendatenblatt ein integraler Bestandteil des jeweiligen Prüfberichts ist.

§ 4 Anlagen-Identifikationsnummer (Anlagen-ID)

(1) Jede in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfasste Anlage ist mit einer eindeutigen Anlagen-Identifikationsnummer (Anlagen-ID) zu versehen. Die Anlagen-ID besteht aus einer zehnstelligen, zufällig generierten Kombination aus Ziffern und Buchstaben, die eine eindeutige Zuordnung der Anlage gewährleistet.

(2) Die Anlagen-ID muss aus einer Kennzeichnungsplakette ablesbar sein, die an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Typenschildes anzubringen ist.

(3) Bei Kachelöfen oder elektrischen Widerstandsheizungen ist die Kennzeichnungsplakette innenseitig im Stromverteilerkasten anzubringen.

(4) Bei Gas-Verteilungsleitungen von Mehrzähleranlagen ist auch eine Kennzeichnungsplakette auf dem Rohrkennzeichnungsschild anzubringen.

(5) Die Kennzeichnungsplakette ist entsprechend dem Muster der Anlage 16 auszugestalten. Die Vergabe der Herstellung der Kennzeichnungsplaketten erfolgt ausschließlich durch den Datenbankbetreiber.

Artikel V

(Anm: Bestimmung aus der StF LGBl.Nr. 36/2026)

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2026 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.