Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ermittlungsverfahren

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde insbesondere

a) das Regulierungsgebiet festzustellen ();

b) die Parteien festzustellen ();

c) Gegenleistungen festzustellen und zu bewerten ();

d) die agrargemeinschaftlichen Grundstücke erforderlichenfalls zu bewerten ();

e) die Anteilsrechte festzustellen und erforderlichenfalls zu bewerten ( und 77);

f) andere Rechte und Forderungen gemäß festzustellen und die Voraussetzungen für ihre Regelung zu schaffen;

g) die für eine nachhaltige Ertragsfähigkeit zweckmäßigste und zulässige Art der Nutzungen der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu ermitteln;

h) eine erforderliche Verminderung oder den Entfall von Nutzungsrechten gemäß festzulegen und die Höhe der dafür zu leistenden Geldabfindungen zu ermitteln;

i) die Errichtung erforderlicher gemeinsamer Anlagen zu verfügen und die damit im Zusammenhang allenfalls erforderlichen Maßnahmen zu treffen ();

j) die Satzung und den Wirtschaftsplan aufzustellen ( bis 84);

k) die Grundlagen zur Ordnung der mit der Regulierung sonst verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln.