Ermittlungsverfahren
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde insbesondere
a) das Regulierungsgebiet festzustellen ();
b) die Parteien festzustellen ();
c) Gegenleistungen festzustellen und zu bewerten ();
d) die agrargemeinschaftlichen Grundstücke erforderlichenfalls zu bewerten ();
e) die Anteilsrechte festzustellen und erforderlichenfalls zu bewerten ( und 77);
f) andere Rechte und Forderungen gemäß festzustellen und die Voraussetzungen für ihre Regelung zu schaffen;
g) die für eine nachhaltige Ertragsfähigkeit zweckmäßigste und zulässige Art der Nutzungen der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu ermitteln;
h) eine erforderliche Verminderung oder den Entfall von Nutzungsrechten gemäß festzulegen und die Höhe der dafür zu leistenden Geldabfindungen zu ermitteln;
i) die Errichtung erforderlicher gemeinsamer Anlagen zu verfügen und die damit im Zusammenhang allenfalls erforderlichen Maßnahmen zu treffen ();
j) die Satzung und den Wirtschaftsplan aufzustellen ( bis 84);
k) die Grundlagen zur Ordnung der mit der Regulierung sonst verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln.
