Gegenleistungen
(1) Die Agrarbehörde hat allfällige Gegenleistungen für die Nutzung agrargemeinschaftlicher Grundstücke festzustellen und zu bewerten. gilt im übrigen sinngemäß.
(2) Gegenleistungen sind über Verlangen der Anspruchsberechtigten unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke in einer den beiderseitigen Interessen entsprechenden Weise zu regeln.
