Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausschuß der Parteien

(1) Nach Feststellung der Parteien () und der Gegenleistungen () ist ein Ausschuß der Parteien zu bilden.

(2) Die Bestimmungen des bis 7 gelten sinngemäß.