Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verzeichnis der Parteien

(1) Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Parteien des Regulierungsverfahrens unter Anführung der die Parteistellung begründenden Rechte zu erstellen.

(2) Die Bestimmungen des zweiter Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß.