Verzeichnis der Parteien
(1) Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Parteien des Regulierungsverfahrens unter Anführung der die Parteistellung begründenden Rechte zu erstellen.
(2) Die Bestimmungen des zweiter Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Verzeichnis der Parteien
(1) Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Parteien des Regulierungsverfahrens unter Anführung der die Parteistellung begründenden Rechte zu erstellen.
(2) Die Bestimmungen des zweiter Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß.