Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwendungs- und berufsspezifische Qualifikationen; fachliche Qualifizierung

(1) Für Verwendungen, für die in der Anlage zu der Oö. EV 2005 spezifische Verwendungsvoraussetzungen normiert sind oder für die sonstige sondergesetzliche Berufsvorschriften gelten, sind gemäß die Erlangung entsprechender verwendungs- und berufsspezifischer Qualifikationen und deren Nachweis anzuordnen. (Anm: LGBl.Nr. 66/2026)

(2) Die fachliche Qualifizierung richtet sich nach berufsgruppenspezifischen Ausbildungsplänen in den Dienststellen. Diese sind verpflichtend für alle Bediensteten einer Dienststelle zu erstellen. (Anm: LGBl.Nr. 66/2026)

(Anm: LGBl.Nr. 66/2026)