Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anforderungen für die jeweiligen Verwendungen

(1) Das Modul 1 ist von allen Bediensteten verpflichtend zu absolvieren. Die Teilnahme an Modul 2 ist für Bedienstete in den Verwendungen von LD 18 bis LD 6 gemäß der Oö. Einreihungsverordnung 2005 (Oö. EV 2005) vorgesehen, ausgenommen Bedienstete in pädagogisch-erzieherischen Verwendungen sowie Bedienstete in überwiegend handwerklichen Verwendungen in den Funktionslaufbahnen LD 18 bis LD 16 samt leitenden Funktionen in diesem Bereich. (Anm: LGBl.Nr. 66/2026)

(2) Bei Verwendungen, die nur bis zum Erreichen der erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen niedriger bewertet sind und bei denen eine höherwertige Verwendung bei entsprechendem Arbeits- und Ausbildungserfolg vorgesehen ist, richtet sich die Dienstausbildung nach der voraussichtlichen höherwertigen Verwendung (insbesondere unter Anwendung eines Höherreihungskonzepts). Dies gilt insbesondere auch bei der freiwilligen Ablegung der Dienstausbildung. (Anm: LGBl.Nr. 66/2026)

(3) Für Verwendungen, die gemäß im Einzelfall zu bewerten sind, wird die erforderliche Dienstausbildung entsprechend den Anforderungen in der konkreten Verwendung im Einzelfall festgesetzt.

(4) Für Bedienstete, für die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 nicht gilt, richten sich Umfang und Art der Dienstausbildung nach vergleichbaren Verwendungen, soweit nach und die Dienstausbildung zu absolvieren ist. (Anm: LGBl.Nr. 66/2026)