Alle Rechtstexte

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 20/2015

Änderung

LGBl.Nr. 4/2016

LGBl.Nr. 66/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 16 und 24 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993, LGBI. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBI. Nr. 121/2014, wird verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Allgemeines; Anwendungsbereich

(1) Zweck dieser Verordnung ist die Regelung der Dienstausbildung im Hinblick auf die Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Kuranstalten oder des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes 2005 fallen.

Anforderungen für die jeweiligen Verwendungen

(1) Das Modul 1 ist von allen Bediensteten verpflichtend zu absolvieren. Die Teilnahme an Modul 2 ist für Bedienstete in den Verwendungen von LD 18 bis LD 6 gemäß der Oö. Einreihungsverordnung 2005 (Oö. EV 2005) vorgesehen, ausgenommen Bedienstete in pädagogisch-erzieherischen Verwendungen sowie Bedienstete in überwiegend handwerklichen Verwendungen in den Funktionslaufbahnen LD 18 bis LD 16 samt leitenden Funktionen in diesem Bereich. (Anm: LGBl.Nr. 66/2026)

(2) Bei Verwendungen, die nur bis zum Erreichen der erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen niedriger bewertet sind und bei denen eine höherwertige Verwendung bei entsprechendem Arbeits- und Ausbildungserfolg vorgesehen ist, richtet sich die Dienstausbildung nach der voraussichtlichen höherwertigen Verwendung (insbesondere unter Anwendung eines Höherreihungskonzepts). Dies gilt insbesondere auch bei der freiwilligen Ablegung der Dienstausbildung. (Anm: LGBl.Nr. 66/2026)

(3) Für Verwendungen, die gemäß im Einzelfall zu bewerten sind, wird die erforderliche Dienstausbildung entsprechend den Anforderungen in der konkreten Verwendung im Einzelfall festgesetzt.

(4) Für Bedienstete, für die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 nicht gilt, richten sich Umfang und Art der Dienstausbildung nach vergleichbaren Verwendungen, soweit nach und die Dienstausbildung zu absolvieren ist. (Anm: LGBl.Nr. 66/2026)

Modul 1 - Wissenswertes zum Landesdienst

(1) Das Modul 1 besteht aus mehreren Lerninhalten, die über eine digitale Lernplattform zur Verfügung gestellt werden.

(2) Inhalte des Moduls 1 sind insbesondere:

1. Grundlegendes Wissen über den Dienstgeber Land Oberösterreich (Behördenaufbau, -strukturen, -abläufe und wesentliche Rahmenbedingungen);

2. dienstrechtliche Grundlagen einschließlich Gleichbehandlung und Besoldungsrecht.

(3) Das Modul 1 soll innerhalb der ersten vier Monate ab Aufnahme in den oö. Landesdienst absolviert werden.

(Anm: LGBl.Nr. 66/2026)

Modul 2 - Allgemeine Ausbildung

(1) Gegenstände des Moduls 2 sind neben verpflichtenden vorab erfolgreich zu absolvierenden Lerninhalten auf der digitalen Lernplattform folgende zwei Teile:

1. Basiswissen Land, bestehend aus: Innere Organisation und Verwaltungsentwicklung (IOV), Dienstrecht (DR) sowie Grundzüge des Haushaltsrechts (HaushaltsR);

2. Basiswissen Staat und Verwaltung, bestehend aus: Verfassungsrecht (VerfR), Verwaltungsverfahren (VV) und Grundlagen des Europarechts (EU-Recht).

(2) Das Modul 2 ist in zwei unterschiedlichen Ausbildungstypen (AT 1 und AT 2) anzubieten, die sich je nach ausgeübter Verwendung in Umfang und Intensität unterscheiden. Grundsätzlich erfolgt die Teilnahme an Modul 2 im Ausbildungstyp 1, lediglich bei Ausübung einer juristischen Verwendung ist Ausbildungstyp 2 zu absolvieren.

(3) Die Teilnahme an einem Präsenztag je Teil (AT 1) bzw. am Dienstausbildungslehrgang (AT 2 für juristische Verwendungen) ist verpflichtend und gilt als erfolgt, wenn die Anwesenheit bei zumindest 60 % der gesamten Lehrgangsdauer je Teil nachgewiesen ist.

(4) Die schriftliche Dienstprüfung findet nach Beendigung des Präsenztages (AT 1) bzw. des Dienstausbildungslehrgangs (AT 2 für juristische Verwendungen) im jeweiligen Teil im Rahmen einer Klausur statt. Die zeitliche Dauer der schriftlichen Dienstprüfung beträgt beim:

1. Ausbildungstyp 1: 1 Stunde je Teil;

2. Ausbildungstyp 2 für juristische Verwendungen: 2 Stunden für den 1. Teil (IOV, DR, HaushaltsR) und 4 Stunden für den 2. Teil (VerfR, VV, EU-Recht).

(5) Bedienstete, die erstmals für eine juristische Verwendung herangezogen werden und Modul 2 im Ausbildungstyp 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 4/2016 bis zum Ablauf des 31. August 2026 noch nicht abgelegt haben, haben jedenfalls Modul 2 im Ausbildungstyp 2 für juristische Verwendungen zu absolvieren, selbst wenn sie davor bereits Modul 2 in einem anderen Ausbildungsumfang absolviert haben. Die Absolvierung des gesamten Moduls 2 hat grundsätzlich binnen zwei Jahren ab Dienstantritt bzw. Verwendungsänderung zu erfolgen; ein erstes Antreten zu den Teilprüfungen ist innerhalb des ersten Jahres anzustreben.

(6) Die Beurteilung der Prüfung hat in Form einer Gesamtbewertung mittels Punkten je Teil zu erfolgen. Die Dienstprüfung für AT 1 gilt als bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal möglichen Punkteanzahl je Teil erreicht wurden. Bei Nicht-Bestehen eines Teils ist dieser zur Gänze zu wiederholen. Im AT 2 für juristische Verwendungen ist die positive Absolvierung des 1. Teils mit mindestens 60 % der maximal möglichen Punkteanzahl Voraussetzung für ein Antreten zum 2. Teilbereich. Die Dienstprüfung von AT 2 für juristische Verwendungen gilt als bestanden, wenn in der Gesamtbewertung von beiden Teilen mindestens 60 % der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden. Die Dienstprüfung gilt sowohl im AT 1 als auch im AT 2 für juristische Verwendungen als „mit Auszeichnung bestanden“, wenn im Gesamtergebnis von beiden Teilen gemeinsam mindestens 90 % der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden.

(7) Den Bediensteten ist das Ergebnis des jeweiligen Teils und auch der Dienstprüfung insgesamt („mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“) schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen ist Einsicht in die Prüfungsarbeit zu gewähren.

(Anm: LGBl.Nr. 66/2026)

Verwendungs- und berufsspezifische Qualifikationen; fachliche Qualifizierung

(1) Für Verwendungen, für die in der Anlage zu der Oö. EV 2005 spezifische Verwendungsvoraussetzungen normiert sind oder für die sonstige sondergesetzliche Berufsvorschriften gelten, sind gemäß die Erlangung entsprechender verwendungs- und berufsspezifischer Qualifikationen und deren Nachweis anzuordnen. (Anm: LGBl.Nr. 66/2026)

(2) Die fachliche Qualifizierung richtet sich nach berufsgruppenspezifischen Ausbildungsplänen in den Dienststellen. Diese sind verpflichtend für alle Bediensteten einer Dienststelle zu erstellen. (Anm: LGBl.Nr. 66/2026)

(Anm: LGBl.Nr. 66/2026)

Besondere Ernennungserfordernisse nach den §§ 29 bis 32 Oö. LBG

Besonderes Ernennungserfordernis anlässlich der Pragmatisierung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D ist Modul 2 bei Verwendungen, die jenen Verwendungen entsprechen, bei denen gemäß das Modul 2 vorgeschrieben ist.

Modul 2 ist in folgenden Ausbildungstypen abzulegen:

1. Verwendungsgruppe A, B, C, D (ausgenommen rechtswissenschaftliches Universitätsstudium): Ausbildungstyp 1;

2. Verwendungsgruppe A, für die ein rechtswissenschaftliches Universitätsstudium Voraussetzung ist: Ausbildungstyp 2 für juristische Verwendungen.

(Anm: LGBl.Nr. 66/2026)

2. Abschnitt Sonderbestimmungen für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Gesundheitsholding fallen und der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind

Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt gilt für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Gesundheitsholding fallen und der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind. (Anm: LGBl.Nr. 66/2026)

(2) Auf Landesbedienstete im Sinn des Abs. 1 sind, soweit im 1. oder 2. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Abschnitts sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 66/2026)

Anforderungen für die jeweiligen Verwendungen

Die Personaldirektion in ihrer Funktion als Vertreterin der Dienstbehörde bzw. des Dienstgebers kann gemäß auf Antrag der oder des jeweiligen Bediensteten eine Anrechnung von bereits absolvierten fachlichen Ausbildungen und erworbenen Fachkenntnissen für Teile oder die gesamte Dienstausbildung genehmigen. Es ist dabei besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei der Dienstausbildung nach dieser Verordnung erworben wurden.

Modul 1 – Einführung

(1) Abweichend von ist die Teilnahme am Einführungstag für alle Bediensteten innerhalb des ersten Jahres ab Dienstantritt bei der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH verpflichtend. Der Einführungstag hat in den einzelnen Betrieben der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH zumindest zweimal jährlich stattzufinden. (Anm: LGBl.Nr. 66/2026)

(2) Abweichend von sind die Inhalte des Moduls 1:

1. Wesentliche Informationen über die Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH und das Land Oberösterreich;

2. Grundzüge des Dienstrechts;

3. Informationen über die Dienstnehmervertretung.

(Anm: LGBl.Nr. 66/2026)

Modul 2 – Allgemeine Ausbildung

(1) Die Teilnahme an Modul 2 ist für Bedienstete aus dem Verwaltungs- und Betriebsdienst in den Verwendungen von LD 13 bis LD 8 gemäß der Oö. EV 2005 vorgesehen.

(2) Modul 2 umfasst folgende Fachgebiete:

1. Gesundheits- und Krankenanstaltenwesen;

2. Anstaltsordnung und Dienstrecht;

3. Grundzüge der Krankenanstaltenfinanzierung und -budgetierung;

4. Grundbegriffe der medizinischen Fachsprache.

(3) Die Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang ist verpflichtend und gilt als erfolgt, wenn die Anwesenheit bei zumindest 60 % der gesamten Lehrgangsdauer nachgewiesen ist.

(4) Die schriftliche Dienstprüfung findet nach Beendigung des Dienstausbildungslehrgangs im Rahmen einer Klausur statt. Die zeitliche Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt jeweils 1 Stunde pro Fachgebiet.

(5) Die Beurteilung der Prüfung hat in Form einer Gesamtbewertung mittels Punkten zu erfolgen. Die Dienstprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal möglichen Punktezahl pro Fachgebiet erreicht wurden.

(6) Den Bediensteten ist das Ergebnis der Prüfung („bestanden“ oder „nicht bestanden“) schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen ist Einsicht in die Prüfungsarbeit zu gewähren.

2a. Abschnitt Sonderbestimmungen für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetzes 2015 fallen und der Kepler Universitätsklinikum GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind

Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt gilt für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetzes 2015 fallen und der Kepler Universitätsklinikum GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind oder zugewiesen werden.

(2) Auf Landesbedienstete im Sinn des Abs. 1 sind, soweit im 1., 2. oder 3. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 2. Abschnitts sinngemäß anzuwenden.

3. Abschnitt

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die Oö. Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. DAV 2005, LGBl. Nr. 76/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 100/2009, sowie die Verordnung des für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG gemäß (gespag- Dienstausbildungsverordnung), außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.