1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines; Anwendungsbereich
(1) Zweck dieser Verordnung ist die Regelung der Dienstausbildung im Hinblick auf die Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Kuranstalten oder des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes 2005 fallen.
