Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Modul 2 - Allgemeine Ausbildung

(1) Gegenstände des Moduls 2 sind neben verpflichtenden vorab erfolgreich zu absolvierenden Lerninhalten auf der digitalen Lernplattform folgende zwei Teile:

1. Basiswissen Land, bestehend aus: Innere Organisation und Verwaltungsentwicklung (IOV), Dienstrecht (DR) sowie Grundzüge des Haushaltsrechts (HaushaltsR);

2. Basiswissen Staat und Verwaltung, bestehend aus: Verfassungsrecht (VerfR), Verwaltungsverfahren (VV) und Grundlagen des Europarechts (EU-Recht).

(2) Das Modul 2 ist in zwei unterschiedlichen Ausbildungstypen (AT 1 und AT 2) anzubieten, die sich je nach ausgeübter Verwendung in Umfang und Intensität unterscheiden. Grundsätzlich erfolgt die Teilnahme an Modul 2 im Ausbildungstyp 1, lediglich bei Ausübung einer juristischen Verwendung ist Ausbildungstyp 2 zu absolvieren.

(3) Die Teilnahme an einem Präsenztag je Teil (AT 1) bzw. am Dienstausbildungslehrgang (AT 2 für juristische Verwendungen) ist verpflichtend und gilt als erfolgt, wenn die Anwesenheit bei zumindest 60 % der gesamten Lehrgangsdauer je Teil nachgewiesen ist.

(4) Die schriftliche Dienstprüfung findet nach Beendigung des Präsenztages (AT 1) bzw. des Dienstausbildungslehrgangs (AT 2 für juristische Verwendungen) im jeweiligen Teil im Rahmen einer Klausur statt. Die zeitliche Dauer der schriftlichen Dienstprüfung beträgt beim:

1. Ausbildungstyp 1: 1 Stunde je Teil;

2. Ausbildungstyp 2 für juristische Verwendungen: 2 Stunden für den 1. Teil (IOV, DR, HaushaltsR) und 4 Stunden für den 2. Teil (VerfR, VV, EU-Recht).

(5) Bedienstete, die erstmals für eine juristische Verwendung herangezogen werden und Modul 2 im Ausbildungstyp 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 4/2016 bis zum Ablauf des 31. August 2026 noch nicht abgelegt haben, haben jedenfalls Modul 2 im Ausbildungstyp 2 für juristische Verwendungen zu absolvieren, selbst wenn sie davor bereits Modul 2 in einem anderen Ausbildungsumfang absolviert haben. Die Absolvierung des gesamten Moduls 2 hat grundsätzlich binnen zwei Jahren ab Dienstantritt bzw. Verwendungsänderung zu erfolgen; ein erstes Antreten zu den Teilprüfungen ist innerhalb des ersten Jahres anzustreben.

(6) Die Beurteilung der Prüfung hat in Form einer Gesamtbewertung mittels Punkten je Teil zu erfolgen. Die Dienstprüfung für AT 1 gilt als bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal möglichen Punkteanzahl je Teil erreicht wurden. Bei Nicht-Bestehen eines Teils ist dieser zur Gänze zu wiederholen. Im AT 2 für juristische Verwendungen ist die positive Absolvierung des 1. Teils mit mindestens 60 % der maximal möglichen Punkteanzahl Voraussetzung für ein Antreten zum 2. Teilbereich. Die Dienstprüfung von AT 2 für juristische Verwendungen gilt als bestanden, wenn in der Gesamtbewertung von beiden Teilen mindestens 60 % der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden. Die Dienstprüfung gilt sowohl im AT 1 als auch im AT 2 für juristische Verwendungen als „mit Auszeichnung bestanden“, wenn im Gesamtergebnis von beiden Teilen gemeinsam mindestens 90 % der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden.

(7) Den Bediensteten ist das Ergebnis des jeweiligen Teils und auch der Dienstprüfung insgesamt („mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“) schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen ist Einsicht in die Prüfungsarbeit zu gewähren.

(Anm: LGBl.Nr. 66/2026)