Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entscheidungen im Leistungsverfahren

(1) Mit Bescheid ist jedenfalls abzusprechen über:

1. die Gewährung von Leistungen nach diesem Landesgesetz, auf die nach dem 1. Abschnitt des 1. Hauptstücks dieses Landesgesetzes ein Rechtsanspruch besteht und die dabei gemäß zu erbringenden Beiträge;

2. die Einstellung von Leistungen nach und 4,

3. die Änderung der Voraussetzungen nach und 4.

(Anm: LGBl.Nr. 18/2013, 39/2018)

(2) Bei der

1. Gewährung von Kurzzeitwohnen gemäß ,

2. Übernahme der Fahrtkosten nach und

3. Gewährung von ärztlicher Hilfe, der damit in Zusammenhang stehenden Versorgung mit Heilmitteln sowie der ambulanten oder stationären Betreuung gemäß sowie der Erstattung der Kosten gemäß

besteht eine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheids nur, wenn eine nach oder 3a antragsberechtigte Person oder Einrichtung dies innerhalb von drei Wochen ab tatsächlicher Einbringung oder ab Änderung oder Neubemessung der Leistung oder der Beiträge verlangt. (Anm: LGBl. Nr. 81/2009)

(3) Keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 1 Z 3 besteht bei der Änderung oder Neubemessung von betragsmäßig festgelegten Leistungen auf Grund von Änderungen dieses Landesgesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der leistungsempfangenden Person anzusehen sind.

(4) Bescheide

1. über die Gewährung von Hauptleistungen nach und

2. auf Übernahme der Kosten für eine freiwillige Selbstversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach

sind schriftlich zu erlassen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Bescheide sind jedenfalls in einer leicht verständlichen Form bzw. auf Wunsch des Menschen mit Beeinträchtigungen oder dessen Vertretung oder bei entsprechendem Bedarf in einer darüber hinaus besonders leicht lesbaren Form zu verfassen. Die dabei zu verwendenden Standards sind auf der Homepage des Landes Oberösterreich sowie bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 10/2015)