Beschwerdeverfahren
(1) Im Verfahren über die Gewährung, Einstellung und Neubemessung von Hauptleistungen nach kann ein Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs. 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Gewährung von Hauptleistungen nach haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß erst im Beschwerdeverfahren nach, kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs nach vorgehen.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
