Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. TEIL LEISTUNGEN

1. HAUPTSTÜCK ARTEN DER LEISTUNGEN

1. ABSCHNITT HAUPTLEISTUNGEN

Arten der Hauptleistungen

(1) Als Hauptleistungen kommen in Betracht:

1. Heilbehandlung ();

2. Frühförderung ();

3. Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität ();

4. Wohnen ();

5. Persönliche Assistenz ();

6. mobile Betreuung und Hilfe ().

(Anm: LGBl. Nr. 50/2017)

(2) Auf die Hauptleistungen nach Abs. 1 besteht nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen ein Rechtsanspruch. Dies gilt auch für Hauptleistungen, die in Form von Geldleistungen zuerkannt werden. Auf eine bestimmte Maßnahme im Rahmen einer Leistung nach Abs. 1 besteht jedoch kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBL.Nr. 10/2015)