Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Selbstversicherung in der Krankenversicherung

und Übernahme von Bestattungskosten

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, denen ein Anspruch auf Hauptleistungen nach bescheidmäßig zuerkannt wurde oder denen der besondere soziale Dienst nach , 3 und 5 gewährt wird, und die weder als Versicherte noch als Angehörige oder als Leistungsbezieher nach dem Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erlangen können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine freiwillige Selbstversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013, 82/2020)

(2) Für Menschen mit Beeinträchtigungen, welchen eine Hauptleistung nach bescheidmäßig zuerkannt wurde, werden die Kosten einer einfachen Bestattung übernommen, soweit diese nicht aus dem Nachlass getragen werden können oder andere Personen bzw. Einrichtungen zu deren Tragung verpflichtet sind.

(Anm: LGBl.Nr. 10/2015)