Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Abnahmeprüfung

(1) Die Abnahmeprüfung ( des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) ist gemäß der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 durchzuführen.

(2) Stellt die Aufzugsprüferin oder der Aufzugsprüfer die gesetzmäßige Ausführung fest und bestehen keine Mängel, ist ein Befund über die Abnahmeprüfung auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch einzutragen.