Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufzugsbuch

In das Aufzugsbuch sind insbesondere aufzunehmen:

1. die grundlegenden technischen Daten des Aufzugs, Anlagenzeichnungen und elektrische Schaltpläne gemäß den einschlägigen technischen Normen;

2. Vermerke gemäß und , die Unterlagen gemäß bis 3 sowie Eintragungen gemäß zweiter Satz;

3. gegebenenfalls Verträge eines Betreuungsunternehmens gemäß sowie die Eignungsbescheinigung des Fernüberwachungssystems gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009;

4. eine allfällige Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge gemäß ;

5. der Vermerk über die ordnungsgemäße Durchführung der Abhilfemaßnahmen durch die Aufzugsprüferin oder den Aufzugsprüfer gemäß .

(Anm: LGBl.Nr. 62/2025)